Satzung des Vereins MetropolMent e.V.
Mentorinnen und Mentoren der Metropolregion Rhein-Neckar
Stand 03.04.2008
Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen MetropolMente.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Mannheim
zu §1 (1) Amtsgericht Mannheim - Registergericht - Eintragungsbescheinigung
Der Verein "MetropolMent e.V.", Mentorinnen und Mentoren der Metropolregion Rhein-Neckar,
mit Sitz Mannheim wurde heute mit der Satzung vom 20.09.2007 mit Änderung vom 31.01.2008
unter VR 700157 in das Vereinsregister eingetragen.
Gemäß § 65 BGB erhält der Vereinsname mit der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein".
Mannheim, den 02.04.2008
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Baier Justizangestellte
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Schulen und Schülern in Bildungs- und Erziehungsaufgaben, sowie die Vermittlung von Praktika- und Ausbildungsplätzen in den Ausbildungsbetrieben. Die Förderung von öffentlich rechtlichen Kunst- und Kulturzentren, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenpflege des öffentlichen Gesundheitswesens, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen im Aufgabenbereich von Schulen, Kunst und Kulturzentren, die Pflege und Unterhaltung von Landschaftsschutzgebieten, Denkmälern, Ausbildungsbetreuung von Jugendlichen und der Unterstützung im öffentlichen Gesundheitswesen.
Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch; insbesondere die Zusammenarbeit mit Eltern aus Migrationsfamilien und den entsprechenden Kulturgemeinschaften.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte in Form einer Visitenkarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Bei allen Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.
§8 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und zu beraten. Er besteht aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden bzw. Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands und des Beirats,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Für 2007 wird der Jahresbeitrag auf 18,-- Euro (1.50 Euro/Mon.) fest gesetzt.
Fördermitglieder zahlen einen Beitrag von 48,-- Euro im Jahr
§ 11 Abstimmungen
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 25 % der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Mannheim, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zuverwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Mannheim.
§ 16 Schlussbestimmung
Diese Vereinssatzung ist am 20.09.2007 aufgestellt und von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag der Beschließung in Kraft.
Tag der Beschließung
Unterschriften
Satzung des Vereins